10/8.4.3 Abgeltungsbereich der Terminsgebühr

Autor: Eitel

Die Terminsgebühr umfasst, sofern in demselben Zwangsversteigerungsverfahren mehrere Versteigerungstermine durchgeführt werden, die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei allen Terminen und kann daher immer nur einmal in einem Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht werden.20)

Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Anm. zu Nr. 3312 VV RVG 21), jedoch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.22) Als Festgebühr bzw. Pauschalgebühr i.S.d. § Abs. ist die Terminsgebühr vom konkreten Umfang und von der Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie der Dauer des Termins unabhängig und beträgt 0,4. Die Terminsgebühr ändert sich daher weder in der Höhe noch kann sie mehr als einmal abgerechnet werden, wenn der Rechtsanwalt in dem Versteigerungstermin für den Beteiligten i.S.v. § über die bloße physische Präsenz hinaus Tätigkeiten erbracht hat, z.B. indem er Anträge gestellt hat.