10/8.5.1 Allgemeines

Autor: Eitel

Nr. 3311, 3312 VV RVG regeln ganz bestimmte Gebührentatbestände für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Zwangsversteigerung und in einer Zwangsverwaltung, neben denen aber noch weitere Gebühren anfallen können.1)

Solche zusätzlichen Gebühren über die in Nr. 3311, 3312 VV RVG geregelten hinaus können zugunsten eines Rechtsanwalts anfallen, wenn er im Rahmen seines Auftrags in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung weitere Tätigkeiten für seinen Auftraggeber erbringt, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr nach Nr. 3311, 3312 VV RVG abgegolten sind.

Neben den Nr. 3311, 3312 VV RVG sind auch andere Vorschriften des RVG bzw. des Vergütungsverzeichnisses auf Sachverhalte anwendbar, in denen ein Rechtsanwalt in den Bereichen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung tätig wird; insbesondere sind das neben den Vorschriften des RVG wie z.B. § 3a und § 5 insbesondere die in Teil 1 VV RVG enthaltenen Regelungen.2)

Zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG und der Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG kann der Anwalt für seine Tätigkeit im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ggf. auch die allgemeinen Gebühren nach Nr. 1000 ff. VV RVG verdienen, sofern deren Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.3)