10/8.5.2 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)

Autor: Eitel

Der Rechtsanwalt kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnen, wenn der Auftraggeber den Anwalt beauftragt, im Rahmen der Zwangsversteigerung tätig zu werden, und sich z.B. beraten lässt, ohne dass allerdings konkret ein Auftrag zur Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder zur Vertretung in dem Verfahren erteilt wird.4)

Die Gebühr oder der Satz der Gebühr nach § 13 RVG beträgt, sofern in den Nr. 2302 und 2303 VV RVG nicht anderes bestimmt ist, 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraussetzt.5)

Erfasst werden von der Geschäftsgebühr insbesondere vorbereitende Tätigkeiten.