10/8.5.3 Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG)

Autor: Eitel

Gegebenenfalls kann der Rechtsanwalt auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG oder nach Nr. 1000 VV RVG verdienen. Eine solche Gebühr kann z.B. anfallen11)

für die Mitwirkung des Anwalts

bei der Einigung der Parteien über den Abschluss einer Raten- oder Teilzahlungsvereinbarung,

zur Abwehr, zur einstweiligen Einstellung oder zur Aufhebung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung,

bei einer außergerichtlichen Einigung über die Erlösverteilung (§ 143 ZVG).