Autor: Eitel |
Soweit ein Rechtsanwalt einen Beteiligten im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung vertritt, kann es sich ggf. als zweckmäßig erweisen, zusätzliche Maßnahmen für den Auftraggeber zu ergreifen, beispielsweise
Zwangsräumung des Vollstreckungsschuldners |
Zwangssicherungshypothek mit anschließender Zwangsversteigerung. |
In solchen Fällen stehen dem Rechtsanwalt i.d.R. neben den Gebühren nach Nr. 3311, 3312 VV RVG auch die Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG 23) für die anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu.24)
Anders ist es allerdings im Fall der Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher gem. §
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