10/8.5.5 Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen neben der Zwangsversteigerung (Nr. 3309 VV RVG)

Autor: Eitel

Soweit ein Rechtsanwalt einen Beteiligten im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung vertritt, kann es sich ggf. als zweckmäßig erweisen, zusätzliche Maßnahmen für den Auftraggeber zu ergreifen, beispielsweise

Zwangsräumung des Vollstreckungsschuldners

Zwangssicherungshypothek mit anschließender Zwangsversteigerung.

In solchen Fällen stehen dem Rechtsanwalt i.d.R. neben den Gebühren nach Nr. 3311, 3312 VV RVG auch die Gebühren nach Nr. 3309 VV RVG 23)

für die anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu.24)

Anders ist es allerdings im Fall der Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher gem. § 128 ZVG. Hierbei handelt es sich um ein von Amts wegen unabhängig von Anträgen der Beteiligten vom Versteigerungsgericht durchzuführendes Verfahren mit der Folge, dass keine Zwangsvollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt.25)