10/8.5.6 Verfahrensgebühr für Rechtsmittelverfahren

Autor: Eitel

Gegebenenfalls kann sich bei einer Zwangsversteigerung oder einer Zwangsverwaltung nach einer Entscheidung über einen Antrag für einen Beteiligten die Notwendigkeit ergeben, gegen eine für ihn ungünstige und rechtlich fragwürdige Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, beispielsweise Beschwerde gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO.

Da das ZVG einen aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgegliederten Teil der ZPO bildet, gelten die im ZVG vorgesehenen speziellen Rechtsmittel und im Übrigen die allgemeinen in der ZPO geregelten Rechtsmittel.

Für die Rechtsmittelverfahren ergeben sich die Gebühren aus Teil 3 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses.28) In den Rechtsmittelverfahren in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung kommen folgende Gebühren in Betracht: