Vereinzelt kann es vorkommen, dass sich im Verteilungsverfahren (§§ 105 ff. ZVG) herausstellt, dass ein Berechtigter, dem der zugeteilte Betrag zusteht, unbekannt ist. In einem solchen Fall kann nach § 138 ZVG das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag beantragt werden.30) Das Aufgebotsverfahren ist in den §§ 433 ff. FamFG geregelt. Die Ausschließung eines Grundpfandgläubigers oder eines anderen dinglich Berechtigten regeln die §§ 447 ff. FamFG. |
Ebenso kann nach § 136 ZVG ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden mit dem Ziel der Kraftloserklärung des Briefs über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.31)Vgl. zum Aufgebotsverfahren allgemein Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, Anm. zu §§ 136 und 138. Die Kraftloserklärung von Urkunden ist in §§ 466 ff. FamFG geregelt. |
Dem mit einer solchen Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt steht dafür nach Nr. 3324 VV RVG eine Verfahrensgebühr32) Vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3311, 3312 Rdnr. 35. Der Gebührentatbestand der Nr. 3324 VV RVG erfuhr durch das 2. KostRMoG keine Änderungen. |
in Höhe von 1,0 zu. Sofern in dem Aufgebotsverfahren ein Termin stattfindet, steht dem Rechtsanwalt zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Nr. 3324 VV RVG für die Wahrnehmung dieses Termins im Aufgebotsverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 gem. Nr. 3332 VV RVG zu.33)