Autor: Sitter |
Vertritt der Anwalt in der Zwangsverwaltung den Schuldner bzw. Antragsgegner - das kann auch der Insolvenzverwalter sein26) -, so bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 27 Satz 2 Fall 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig, es ist nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO zurückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 RVG als speziellere Norm entgegen. Wäre es anders, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt, was der Gesetzgeber zwar in § 26 Nr. 2 RVG für die Zwangsversteigerung, nicht aber in § 27 RVG so festgelegt hat.27) Maßgebend sind nach der gesetzlichen Regelung hier zwei Kriterien, nämlich
der gestellte Antrag, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, und |
der zusammengerechnete Wert der Ansprüche, die dem Antrag zugrunde liegen.28) |
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