10/8.7.3 Vertretung des Schuldners (§ 27 Satz 2 Fall 1 RVG)

Autor: Sitter

Vertritt der Anwalt in der Zwangsverwaltung den Schuldner bzw. Antragsgegner - das kann auch der Insolvenzverwalter sein26)

-, so bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 27 Satz 2 Fall 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig, es ist nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO zurückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 RVG als speziellere Norm entgegen. Wäre es anders, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt, was der Gesetzgeber zwar in § 26 Nr. 2 RVG für die Zwangsversteigerung, nicht aber in § 27 RVG so festgelegt hat.27) Maßgebend sind nach der gesetzlichen Regelung hier zwei Kriterien, nämlich

der gestellte Antrag, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, und

der zusammengerechnete Wert der Ansprüche, die dem Antrag zugrunde liegen.28)