Autor: Sitter |
Unter den Begriff "sonstige Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift fallen solche Personen, die weder zu den Gläubigern nach § 27 Satz 1 RVG zu zählen sind noch unter den Begriff des Schuldners nach § 27 Satz 2 Fall 1 RVG fallen, die aber durch die Zwangsverwaltung in ihren Rechten betroffen sein können oder denen das
BeispielBei einer Zwangsverwaltung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer gem. § |
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