10/8.7.4 Vertretung sonstiger Beteiligter (§ 27 Satz 2 Fall 2 RVG)

Autor: Sitter

10/8.7.4.1 Begriff des "sonstigen Beteiligten"

Unter den Begriff "sonstige Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift fallen solche Personen, die weder zu den Gläubigern nach § 27 Satz 1 RVG zu zählen sind noch unter den Begriff des Schuldners nach § 27 Satz 2 Fall 1 RVG fallen, die aber durch die Zwangsverwaltung in ihren Rechten betroffen sein können oder denen das ZVG Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren zuweist.35)

Wer neben Gläubiger und Schuldner als sonstiger Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens in Frage kommt, ergibt sich aus § 9 ZVG.36) Als sonstige Beteiligte kommen insbesondere dinglich Berechtigte in Betracht.37)

Beispiel

Bei einer Zwangsverwaltung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer gem. § 24 ErbbauRG als Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG, weil die Zwangsverwaltung (wie auch die Zwangsversteigerung) in das Erbbaurecht auch seine Interessen berührt.38)

35)