10/8.7.5 Vertretung mehrerer Auftraggeber

Autor: Sitter

In der Zwangsverwaltung wie auch sonst in der Zwangsvollstreckung kann eine Mehrfachvertretung durch einen Rechtsanwalt in Frage kommen, soweit im konkreten Fall eine Interessenkollision ausgeschlossen werden kann (siehe hierzu die Ausführungen in Teil 10/8.3.4.2 i.V.m. Teil 10/8.3.2.2).

Vertritt der Rechtsanwalt in einem Zwangsverwaltungsverfahren mehrere Beteiligte, liegt in der Regel nur eine Angelegenheit vor, so dass er die Gebühren nur einmal erhält.43)

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV RVG wird auf die Ausführungen in Teil 10/8.3.4.2 und Teil 10/8.5.3.1 verwiesen.

Ausnahmsweise kommt, wenn mehrere Auftraggeber an Gegenständen von unterschiedlicher Art beteiligt sind, eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte in Betracht.44)

Für jeden einzelnen Auftraggeber sind die Gebühren auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gemäß der Stellung des Auftraggebers im Verfahren nach dem anzusetzenden Gegenstandswert zu berechnen.45)

43)

Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 27 Rdnr. 3.

44)

Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 27 Rdnr. 3; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rdnr. 16.

45)

Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rdnr. 16.