11/1.1 Verfahrensgegenstand und Regelungsgehalt

Autor: Stollenwerk

In Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG (Nr. 6100-6102 VV RVG) wird die Vergütung des Rechtsanwalts in

Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und

Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG)

geregelt. Obwohl es dabei um strafrechtlich relevante Vorgänge geht, handelt es sich bei diesen Verfahren nicht um Strafsachen i.S.v. Teil 4 VV RVG, so dass es einer besonderen Regelung bedurfte.

Neben Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG sind auch die Vorschriften über die Bewilligung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51 RVG) anwendbar.

Eine Grundgebühr (vgl. Nr. 4100 VV RVG) fällt bei den in Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG geregelten Tätigkeiten nicht an.