11/1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

Der Rechtsanwalt, dessen Hilfe sich der Verfolgte oder Verurteilte in jeder Lage des Verfahrens bedienen kann (§ 40 Abs. 1 IRG, § 31 Abs. 1 IStGHG), wird anstelle oder neben diesem tätig. Dem Verfolgten oder Verurteilten kann auch ein Beistand beigeordnet werden. Gebühren nach Nr. 6100 und 6101 VV RVG kann nur der sogenannte "Voll"-Beistand beanspruchen; Einzeltätigkeiten werden nach Nr. 6500 VV RVG vergütet.

Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil 6 VV RVG bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG).