11/1.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

IRG-Verfahren

Im Verfahren nach dem IRG können Beistandsleistungen erbracht werden im Zusammenhang mit

der Auslieferung eines ausländischen Staatsbürgers an einen ausländischen Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (§§ 2-42 IRG);

der Herausgabe von Gegenständen als Beweismittel (§ 66 IRG);

der Durchlieferung eines ausländischen Staatsbürgers durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (§§ 43-47 IRG), vgl. § 45 Abs. 6 IRG;

der Vollstreckung eines ausländischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 48-58 IRG), vgl. § 53 IRG;

Angelegenheiten der sonstige Rechtshilfe (§§ 59-67 IRG), vgl. §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 65 IRG;

Vollstreckungsersuchen an die Behörde eines ausländischen Staates (§§ 68-73 IRG), vgl. § 71 Abs. 4 Satz 4 IRG;

der Aus- und Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80-83g IRG);

dem Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 f. IRG);

der Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldsanktionen (§§ 87-87n IRG);

dem Vollstreckungsersuchen an die Behörde eines ausländischen Staates wegen Geldstrafen und Geldsanktionen (§ 87o IRG);

der Vollstreckungshilfe bei Einziehung und Verfall (§§ 88-90 IRG).

IStGHG-Verfahren

In Verfahren nach dem IStGHG können Beistandsleistungen erbracht werden im Zusammenhang mit