Autor: Stollenwerk |
Die Verfahrensgebühr nach Unterabschnitt 1 - Nr. 6100 VV RVG - entsteht in Verfahren zur Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldsanktionen (§§
Verfahren vor der Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Justiz; § |
erstinstanzliches Verfahren vor dem AG (§ |
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG (§ |
Die Bewilligung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldstrafe oder Geldbuße erfolgt in einem Verwaltungsverfahren durch die Bewilligungsbehörde. Diese ist das Bundesamt für Justiz in Bonn (§
Eine Terminsgebühr hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen.2) Anders als in den Bußgeldsachen erfolgt auch keine Staffelung nach der Sanktionshöhe.
2) | BT-Drucks. 17/1288, S. 37. |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|