11/1.4 Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldsanktionen

Autor: Stollenwerk

11/1.4.1 Überblick über die Verfahrensabschnitte

Die Verfahrensgebühr nach Unterabschnitt 1 - Nr. 6100 VV RVG - entsteht in Verfahren zur Bewilligung der Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldsanktionen (§§ 87-87n IRG). Zu unterscheiden sind hier die folgenden Verfahrensabschnitte:

Verfahren vor der Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Justiz; § 87c IRG);

erstinstanzliches Verfahren vor dem AG (§ 87g Abs. 1 Satz 2 und 3 IRG);

Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG (§ 87l IRG).

11/1.4.2 Verfahren vor der Bewilligungsbehörde (Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG)

Die Bewilligung der Vollstreckung einer im Ausland verhängten Geldstrafe oder Geldbuße erfolgt in einem Verwaltungsverfahren durch die Bewilligungsbehörde. Diese ist das Bundesamt für Justiz in Bonn (§ 74 Abs. 1 Satz 4 IRG). Für die Tätigkeit in diesem Bewilligungsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV RVG. Durch die Verfahrensgebühr werden nach Vorbem. 6.1.1 VV RVG sämtliche Tätigkeiten in diesem Verfahrensstadium abgegolten. Darunter fallen insbesondere auch etwaige Besprechungen mit der Behörde.

Eine Terminsgebühr hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen.2)

Anders als in den Bußgeldsachen erfolgt auch keine Staffelung nach der Sanktionshöhe.

2)

BT-Drucks. 17/1288, S. 37.

11/1.4.3 Gerichtliches Verfahren (Nr. 6101, 6102 VV RVG)