11/1.6 Höhe der Gebühren

Autor: Stollenwerk

Der Rahmen der Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG reicht von 110 € bis 759 € (Mittelgebühr: 434,50 €); der Pflichtbeistand erhält einen Festbetrag von 348 €. Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG fällt in einem Betrag zwischen 143 € und 1.023 € an (Mittelgebühr: 583 €); für den Pflichtbeistand ist ein Festbetrag von 466 € angesetzt.

Mehrvertretungszuschlag

Da § 146 StPO auf den Beistand nicht anwendbar ist, steht einer Mehrfachvertretung nichts entgegen mit der Folge, dass sich die Gebühr entsprechend Nr. 1008 VV RVG erhöht.

Feststellung/Bewilligung einer Pauschgebühr

Sowohl der Wahlbeistand als auch der Pflichtbeistand können die Feststellung bzw. Festsetzung einer Pauschgebühr beantragen (§§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 RVG).

Anders als der Pflichtverteidiger (vgl. z.B. Nr. 4110 und 4111 VV RVG) erhält der Pflichtbeistand keinen Zeitzuschlag, wenn die mündliche Verhandlung länger als fünf Stunden gedauert hat. Daraus folgt, dass gerade dieser Umstand zur Festsetzung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) als Begründung herangezogen werden kann.

Kein Haftzuschlag