Autor: Stollenwerk |
Im Fall der festgestellten Unzulässigkeit der Auslieferung bzw. Überstellung können die Gebühren und Auslagen aufgrund einer entsprechenden Kosten- und Auslagenentscheidung gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Nach § 11 RVG kann der Rechtsanwalt unter den dortigen Voraussetzungen seine Vergütung auch gegen den Mandanten festsetzen lassen. Sinnvollerweise wird er - sollten die Voraussetzungen dafür vorliegen - zunächst eine Pauschgebühr feststellen lassen (§ 42 RVG), um sie danach nach § 11 Abs. 1 RVG festsetzen zu lassen.
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