11/2.3 Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG insgesamt nur einmal. Gleichgültig ist, in welchem Verfahrensabschnitt der Rechtsanwalt beauftragt wird. Die Grundgebühr entsteht also auch im zweiten oder dritten Rechtszug, wenn der Rechtsanwalt erstmalig im zweiten oder dritten Rechtszug beauftragt wird.

Ein Rechtsfall bleibt die Sache auch dann, wenn die ursprüngliche Abschlussentscheidung - etwa im Rahmen eines Klageverfahrens - behördlicherseits aufgehoben wird und danach "in der Sache" neu entschieden wird, wie dies die Disziplinargesetze in der Regel vorsehen. Die Identität des ursprünglichen Disziplinarverfahrens bleibt erhalten, so dass für den Rechtsanwalt keine erneute Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG für die "erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall" entsteht.2)