11/2.4 Außergerichtliche Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Die außergerichtliche Terminsgebühr nach Nr. 6201 VV RVG entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweisaufnahme. Hauptanwendungsfall sind Disziplinarverfahren, in denen der Betroffene außergerichtlich von seinem Dienstvorgesetzten anzuhören ist.

Außergerichtlicher Termin

Der Begriff des außergerichtlichen Termins ist gesetzlich nicht umschrieben. Die Gebühr entsteht nicht nur für die Teilnahme an den Terminen für den außergerichtlichen Verfahrensabschnitt, also bis zum Eingang der Akten bei Gericht, sondern auch für die Wahrnehmung von Terminen während des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung.3)

Im Unterschied zu außergerichtlichen Terminen des Verteidigers (z.B. Anm. zu Nr. 4102 VV RVG) erfolgt keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Terminen.4)

Geplatzter Termin

Die Gebühr entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt zum anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet und er nicht rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG).