11/2.5 Außergerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Das außergerichtliche Verfahren entspricht dem vorbereitenden Verfahren in Teil 4 VV RVG, also dem Verfahrensabschnitt bis zum Eingang eines Antrags oder einer Anschuldigungsschrift bei Gericht.

Neben der Grundgebühr Nr. 6200 VV RVG und der außergerichtlichen Terminsgebühr Nr. 6201 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG (vgl. Vorbem. 6 Abs. 2 VV RVG).

Nach Nr. 6202 Anm. Abs. 1 VV RVG fällt eine gesonderte (zweite) Verfahrensgebühr an, wenn dem gerichtlichen Verfahren ein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren (i.d.R. ein Widerspruchsverfahren, z.B. §§ 41 ff. BDG) vorausgeht. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit dem Eingang des (Klage-)Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht (Nr. 6202 Anm. Abs. 2 VV RVG).