11/2.6 Gerichtliche Verfahrens- und Terminsgebühren (Nr. 6203-6215 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Verfahrensgebühr

Die gerichtlichen Verfahrensgebühren nach Nr. 6203, 6207 und 6211 VV RVG entstehen jeweils für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 6 Abs. 2 VV RVG). Sie entstehen in den jeweiligen Instanzen und gelten ab folgende Tätigkeiten ab:

in erster Instanz: verfahrensspezifische Tätigkeiten in der Zeit vom Eingang eines Antrags oder einer Anschuldigungsschrift bei Gericht bis einschließlich der Einlegung der Berufung (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG);

in zweiter Instanz: verfahrensspezifische Tätigkeiten von der Begründung des Rechtsmittels bis zur Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG).

Nichtzulassungsbeschwerde

Eine besondere Verfahrensgebühr (Nr. 6215 VV RVG) löst die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision aus, da es sich bei diesem Verfahren und dem Revisionsverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 9 RVG).

Terminsgebühr