Autor: Stollenwerk |
Die Zusatzgebühr Nr. 6216 VV RVG soll den Anreiz schaffen, Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu erledigen5) - ein Gedanke, der bereits der Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO zugrunde lag. Eine derartige Möglichkeit bietet sich vor allem im Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit §
5) | BT-Drucks. 15/1971, S. 227. |
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