11/2.7 Zusatzgebühr (Nr. 6216 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Die Zusatzgebühr Nr. 6216 VV RVG soll den Anreiz schaffen, Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu erledigen5)

- ein Gedanke, der bereits der Einführung des § 84 Abs. 2 BRAGO zugrunde lag. Eine derartige Möglichkeit bietet sich vor allem im Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 BDG, § 102 WDO.

5)

BT-Drucks. 15/1971, S. 227.