11/3.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

Anwendbar sind die Gebühren des Teils 6 Abschnitt 3 VV RVG (Nr. 6300-6303 VV RVG) auf folgende gerichtliche Verfahren:

Freiheitsentziehungen nach § 415 FamFG,

Unterbringungssachen nach § 312 FamFG,

Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.

Nach dem Gesetz zur Therapie und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) sind die Vorschriften von Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG auch auf Tätigkeiten im Rahmen dieser Unterbringungsverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 20 ThUG). Siehe dazu Teil 11/3.9.

Strafrechtliche Freiheitsentziehungen

Hingegen findet Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG keine Anwendung auf originär strafrechtliche Freiheitsentziehungen. Diesbezügliche Tätigkeiten bei

Freiheitsentziehung durch Polizei- und Untersuchungshaft (etwa§§ 112 ff. StPO),

einstweiliger Unterbringung (§ 81 StPO) oder

Unterbringung nach den §§ 67d, 67e StGB

werden nach Teil 4 VV RVG abgerechnet.

Die Auslieferungshaft nach dem IRG oder IStGHG ist nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen.

Zivilprozessuale Freiheitsentziehungen

Haftanordnungen nach §§ 390 Abs. 2, 888, 889 und 890 ZPO (Ordnungs- und Zwangshaft) fallen vergütungsrechtlich ebenfalls nicht unter Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG.

Verwaltungsbehördliches Verfahren

Auch werden Tätigkeiten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, die der Vorbereitung einer Freiheitsentziehung dienen, nicht über Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG vergütet, sondern durch die Nr. 2300, 2301 VV RVG.