Autor: Stollenwerk |
Anwendbar sind die Gebühren des Teils 6 Abschnitt 3 VV RVG (Nr. 6300-6303 VV RVG) auf folgende gerichtliche Verfahren:
Nach dem Gesetz zur Therapie und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) sind die Vorschriften von Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG auch auf Tätigkeiten im Rahmen dieser Unterbringungsverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 20 ThUG). Siehe dazu Teil 11/3.9.
Hingegen findet Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG keine Anwendung auf originär strafrechtliche Freiheitsentziehungen. Diesbezügliche Tätigkeiten bei
Freiheitsentziehung durch Polizei- und Untersuchungshaft (etwa§§ 112 ff. StPO), |
Unterbringung nach den §§ |
werden nach Teil 4 VV RVG abgerechnet.
Die Auslieferungshaft nach dem
Haftanordnungen nach §§ 390 Abs. 2, 888, 889 und 890 ZPO (Ordnungs- und Zwangshaft) fallen vergütungsrechtlich ebenfalls nicht unter Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG.
Auch werden Tätigkeiten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, die der Vorbereitung einer Freiheitsentziehung dienen, nicht über Teil 6 Abschnitt 3 VV RVG vergütet, sondern durch die Nr. 2300, 2301 VV RVG.
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