11/3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

Die Gebühren entstehen für sämtliche Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung und Unterbringungssachen, somit auch für den Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG). Eine gerichtliche Beiordnung ist möglich.

Auf den in Unterbringungssachen bestellten Verfahrenspfleger sind sie hingegen nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 RVG).