Autor: Stollenwerk |
Die Gebühren entstehen für sämtliche Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehung und Unterbringungssachen, somit auch für den Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen (Vorbem. 6 Abs. 1 VV RVG). Eine gerichtliche Beiordnung ist möglich.
Auf den in Unterbringungssachen bestellten Verfahrenspfleger sind sie hingegen nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 RVG).
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