11/3.3 Freiheitsentziehungen nach § 415 FamFG

Autor: Stollenwerk

11/3.3.1 Allgemeines

Begriff

Jede Maßnahme, bei der eine Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird (§ 415 Abs. 2 FamFG), tangiert Art. 104 Abs. 2 GG.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Freiheitsentziehungen i.S.d. § 415 Abs. 1 FamFG und den davon bundesrechtlich abweichend geregelten1)

Unterbringungen (§§ 312, 151 Nr. 6 FamFG).

1)

Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 415 Rdnr. 6.

11/3.3.2 Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG)

Die Abschiebungshaft dient entweder der Vorbereitung der Abschiebung, wenn die Ausweisung zu erwarten ist, oder sie dient der Sicherung der Abschiebung.

Zurückschiebung

Die Inhaftierung ist auch möglich, wenn zu besorgen ist, dass sich der Ausländer seiner Zurückschiebung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) entziehen wird.

Asylverfahren

Zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung i.S.d. § 12 Abs. 3 AufenthG ist auch die Inhaftnahme nach § 59 Abs. 2 AsylG möglich.

11/3.3.3 Polizeigewahrsam

Bundespolizei

Die Bundespolizei kann eine volljährige Person nach § 39 Abs. 1 BPolG in Gewahrsam nehmen zum Zwecke

des Schutzes vor sich selbst,

der Durchsetzung einer Platzverweisung,

der Verhinderung von weiteren Straftaten

sowie nach § 39 Abs. 3 BPolG Minderjährige,