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Die ebenfalls in das Grundrecht des Art. 104 Abs. 2 GG eingreifenden, weil freiheitsentziehenden Unterbringungen sind nach § 312 FamFG diejenigen
von Betreuten (§ 1906 Abs. 1 -3a BGB),
nach § 1906 Abs. 4 BGB,
von Volljährigen nach Landesrecht (PsychKG).