11/3.4 Unterbringungen nach § 312 FamFG

Autor: Stollenwerk

Volljährige

Die ebenfalls in das Grundrecht des Art. 104 Abs. 2 GG eingreifenden, weil freiheitsentziehenden Unterbringungen sind nach § 312 FamFG diejenigen

von Betreuten (§ 1906 Abs. 1 -3a BGB),

nach § 1906 Abs. 4 BGB,

von Volljährigen nach Landesrecht (PsychKG).