11/3.6 Verfahrensrechtliche Anknüpfung des Vergütungsrechts

Autor: Stollenwerk

Erstmalige Anordnung

Die Vergütungsregelungen differenzieren zwischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Anordnung einer Maßnahme (Nr. 6300, 6301 VV RVG) und der Tätigkeit in sonstigen Fällen (Nr. 6302, 6303 VV RVG), wobei sich der Unterschied lediglich im Gebührenrahmen niederschlägt.

Sonstige Fälle

Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nicht unbefristet angeordnet werden. Ferner bedürfen sie nach bestimmten Zeitabschnitten einer Überprüfung von Amts wegen. Stets zu überprüfen sind sie, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Sie können verlängert werden; das Gericht kann ihren Vollzug aussetzen, die Aussetzung aber auch widerrufen. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens kann eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Maßnahme in Betracht kommen.

Einzeltätigkeiten

Ist der Rechtsanwalt lediglich mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, erhält er dafür die Gebühr Nr. 6500 VV RVG. Diese ist mit der Gebühr Nr. 4300 VV RVG vergleichbar. Wird der Rechtsanwalt, der zunächst mit mehreren Einzeltätigkeiten beauftragt war, nachträglich mit der Gesamtvertretung beauftragt, ist Anm. 3 zu Nr. 6500 VV RVG anzuwenden. Danach ist die Gebühr für die Einzeltätigkeit auf die weiteren Gebühren anzurechnen.

Verfahrens-/Terminsgebühr