Autor: Stollenwerk |
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Aufnahme der ersten Information nach Abschluss des Mandatsvertrags3) bzw. nach erfolgter Beiordnung. In der gleichen Angelegenheit entsteht sie nur einmal.
Durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten abgegolten mit Ausnahme der mit der Teilnahme an gerichtlichen Terminen zusammenhängenden Tätigkeiten. Dies sind insbesondere:
Akteneinsicht, |
Beratung allgemeiner Natur, |
Besprechungen mit dem Mandanten, dem Betreuer, dem Arzt, den Verfahrensbeteiligten und Dritten, |
Besuche des Mandanten in der Einrichtung, |
Ermittlungen, |
Informationsbeschaffung, |
Prüfung ärztlicher Stellungnahmen/Gutachten, |
Schriftwechsel, |
Terminswahrnehmung (außergerichtlich). |
3) | OLG München, Beschl. v. 14.12.2005 - |
Dem Bevollmächtigten steht ein Gebührenrahmen von 40 €-470 € zur Verfügung; der Pflichtbeistand erhält eine Festgebühr i.H.v. 204 €.
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