Autor: Stollenwerk |
Im Zusammenhang mit der Anordnung der Maßnahme ist auch deren Dauer zu bestimmen (§§ 329, 421 Nr. 2 FamFG). Die Maßnahme ist von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung entfallen oder die in der Anordnungsentscheidung bestimmte Frist abgelaufen ist (§§ 330, 426 FamFG). Die Anordnung der Maßnahme kann verlängert werden (§§ 329, 425 FamFG).
Die Maßnahme kann außer Vollzug gesetzt (§ 424 Abs. 1 FamFG), die Aussetzung des Vollzugs aber auch widerrufen (§ 424 Abs. 2 FamFG) werden.
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der - vollzogenen - Maßnahme, muss sie daraufhin nachträglich überprüft werden, da die Entziehung der persönlichen Freiheit einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstellt.
Die Gebühren entstehen unter den nämlichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Anordnung der Maßnahme und gelten die dort genannten Tätigkeiten ab (siehe Teil 11/3.7.1 und Teil 11/3.7.2).
Dem Bevollmächtigten steht ein Gebührenrahmen von 20 €-300 € zur Verfügung; der Pflichtbeistand erhält eine Festgebühr i.H.v. 128 €.
Ein Mehrvertretungszuschlag ist möglich, ein "Haft"-Zuschlag ist ausgeschlossen (siehe Teil 11/3.7).
Beispiel 2 |
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