1/2.1 Beginn

Autor: Senger-Sparenberg

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsuchendem und Rechtsanwalt wird regelmäßig durch Vertrag begründet. Der Vertragspartner des Rechtsanwalts wird in den einschlägigen Gesetzen "Auftraggeber" genannt. Dennoch ist das Vertragsverhältnis rechtlich kein Auftrag i.S.v. §§  662  ff. BGB, der den Beauftragten zu nur unentgeltlicher Besorgung verpflichten würde, vielmehr regelmäßig ein Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung (§§  611, 675 BGB), und nur ausnahmsweise, z.B. bei Erstellung eines Rechtsgutachtens, ein Werkvertrag, ebenfalls auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet (§§  631, 675 BGB). Für die Vergütung und ihre Höhe ist diese Differenzierung jedoch unbeachtlich. Das Vertragsverhältnis wird meist durch schlichte Inanspruchnahme der Anwaltsdienste begründet, seltener ausdrücklich durch schriftlichen Vertrag mit Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Der Rechtsanwalt ist regelmäßig völlig frei, eine ihm angetragene Rechtssache zu übernehmen oder abzulehnen. Eine Ablehnung muss er bei Meidung einer Schadensersatzpflicht (§  44 BRAO) unverzüglich erklären.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, dem Mandanten ungefragt vor Beginn einer Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der zu erwartenden Vergütung hinzuweisen. Aus der Verkehrssitte folgt, dass eine anwaltliche Inanspruchnahme regelmäßig entgeltpflichtig ist.2)