12/1 Vorbemerkung

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Von dem Grundsatz der Abrechnung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG gem. § 1 Abs. 1 RVG abweichend zählt § 1 Abs. 2 RVG Tätigkeiten auf, die häufig auch von Rechtsanwälten ausgeführt werden, für die aber eine Abrechnung nach dem RVG grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG besteht für den Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine Vergütung nach dem RVG im Einzelfall als Aufwendung nach § 1835 Abs. 3 BGB geltend zu machen.

Die Vergütung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 RVG sowie die Ausnahmen für eine Abrechnung nach dem RVG nach § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG sind im Folgenden aufgelistet.

§ 1 RVG 1)

Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.