Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der ehrenamtliche Vormund hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB oder eine pauschale Aufwandsentschädigung nach §
Im Einzelfall kann das Gericht dem ehrenamtlichen Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund nach § 1836 Abs. 2 BGB eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit die im Rahmen der Vormundschaft anfallenden Geschäfte besonders umfangreich oder schwierig sind. Eine Vergütung kann nur bewilligt werden, sofern diese aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, d.h. der Mündel nicht mittellos ist. Eine Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse ist nicht möglich.
Im Fall der Mittellosigkeit des Mündels erhält der Vormund - unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte - aus der Staatskasse lediglich den konkreten Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung (§ 1835 Abs. 1 bzw. §
Als mögliche Aufwendungen (§ 670 BGB) kommen z.B. die dem Vormund aufgrund seiner Tätigkeit entstandenen Telefongebühren, Portogebühren, Kopierkosten, Reisekosten (Fahrtkosten, Parkgebühren etc.) sowie die Kosten für eine Schaden- und Haftpflichtversicherung - mit Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung (vgl. § 1835 Abs. 2 BGB) - in Betracht.
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