Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Nach §
Im Übrigen erhält der Verwalter für seine Geschäftsführung eine angemessene Vergütung, Erstattung angemessener barer Auslagen und Umsatzsteuerersatz nach Maßgabe der §§ 17 ff. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19.12.2003.132)
Die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV beträgt hierbei grds. 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Die Mindestvergütung beträgt gem. § 20 ZwVwV nach Inbesitznahme 600 €.
Mit der Vergütung ist der regelmäßige Geschäftsaufwand einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung (Ausnahmen sind nach § 21 Abs. Satz 2 möglich) abgegolten. Darüber hinausgehende Auslagen sind zusätzlich zu erstatten.
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