12/2.10 Zwangsverwalter

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Nach § 150 Abs. 1 ZVG wird der Zwangsverwalter vom Gericht bestellt. Sofern es sich bei der Person des Verwalters entweder nach § 150a ZVG um eine als Verwalter bestellte Person handelt, die in den Diensten des Gläubigers steht oder den nach § 150b ZVG zum Zwangsverwalter bestellten Schuldner handelt, erhalten diese für ihre Tätigkeit keine Vergütung (§§ 150a Abs. 2 Satz 2, 150e ZVG).

Im Übrigen erhält der Verwalter für seine Geschäftsführung eine angemessene Vergütung, Erstattung angemessener barer Auslagen und Umsatzsteuerersatz nach Maßgabe der §§ 17 ff. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19.12.2003.132)

Die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV beträgt hierbei grds. 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Die Mindestvergütung beträgt gem. § 20 ZwVwV nach Inbesitznahme 600 €.

Mit der Vergütung ist der regelmäßige Geschäftsaufwand einschließlich der Kosten für eine Haftpflichtversicherung (Ausnahmen sind nach § 21 Abs. Satz 2 möglich) abgegolten. Darüber hinausgehende Auslagen sind zusätzlich zu erstatten.