12/2.11 Tätigkeiten nach § 34 RVG

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Für eine Beratung, d.h. einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die keine Gebühren in Teil 2 Abschn. 1 VV RVG bestimmt sind, soll der Rechtsanwalt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Gleiches gilt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie für die Tätigkeit als Mediator.

Beratung und Gutachten

Sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 612, 632 BGB). Bei der Bestimmung der Höhe können die Kriterien des § 14 RVG herangezogen werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG maximal 250 €; für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 €.

Neben einer Gebühr für die Beratung können die Gebühren des Teil 1 VV RVG (mit Ausnahme des Mehrvertretungszuschlags nach Nr. 1008 VV RVG) entstehen. Eine entsprechende Klarstellung wurde mit dem KostRÄG 2021 in Vorbem. 1 VV RVG aufgenommen.137)

Mediation