12/2.12 Treuhänder

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Wird der Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt, dann kann er, wenn nichts anderes vereinbart wurde, für seine Treuhandtätigkeit die angemessene Vergütung der §§  612, 675 BGB beanspruchen. Angemessen ist eine Vergütung dann, wenn sie dem Berufsstand des Rechtsanwalts, seinem Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Angelegenheit und der Verantwortung entspricht.

Praxistipp

Allgemeine Leitlinien für die Vergütungsbemessung kann man angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Treuhandverhältnisse nicht aufstellen. Vor allem wird es - neben Schwierigkeit und Verantwortung - auf den Umfang der Treuhandtätigkeit ankommen. Deshalb muss dem Treuhänder die sorgfältige und genaue Führung eines Tätigkeitsnachweises mit dem damit verbundenen Zeitaufwand angeraten werden. Dann braucht die aufgewendete Zeit nur noch mit einem - nach den Umständen des Einzelfalls variablen - Stundensatz multipliziert zu werden. Einen solchen Stundensatz sollte der Treuhänder - sei es auch nach Tätigkeitsbereichen gestaffelt - mit dem Auftraggeber vereinbaren, tunlichst, aber nicht zwingend, schriftlich.

Angemessen erscheint ein Stundensatz in ähnlicher Höhe wie bei der Vereinbarung eines Anwaltshonorars.

Mit der Regelvergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV sind auch wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen abgegolten.140)