12/2.14 Schiedsrichter

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Die Vergütung eines Schiedsrichters richtet sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung mit den Parteien. Neben konkreter Vereinbarung von Voraussetzungen und Höhe der Vergütung können die Parteien z.B. die Geltung des RVG vereinbaren (in welchem Fall auch eine Einigungsgebühr anfallen kann142)

) oder der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit herausgegebenen Schiedsgerichtsordnung oder der vom Deutschen Anwaltverein entworfenen "Vereinbarung über die Vergütung der Schiedsrichter". Mangels einer Vereinbarung richtet sich die Vergütung nach §§  612, 614 BGB, üblich im dortigen Sinn ist anzusetzen die Vergütung eines Rechtsanwalts zweiter Instanz nach dem RVG (Nr. 3200 ff. VV RVG).

Der Schiedsrichter darf in jeder Lage des Verfahrens Vorschüsse auf seine Vergütung verlangen, was sich dringend empfiehlt, weil das Schiedsgericht selbst weder den Gebührenstreitwert noch die Vergütung seiner Mitglieder festsetzen darf. Für Vergütung und Vorschuss haften die Parteien als Gesamtschuldner; bei Nichtzahlung gibt es nur die Möglichkeit einer Vergütungsklage vor dem ordentlichen Gericht.

Wegen der Gebühren im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen siehe oben Teil 2/4.

141)

Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. 2012; , JurBüro 2009, .