Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)143) hat der Gesetzgeber unter anderem die StPO geändert und mit § 406g StPO den psychosozialen Prozessbegleiter eingeführt. Nach dieser Vorschrift können sich Verletzte des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen (§ 406g Abs. 1 Satz 1 StPO). Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein (§ 406g Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Grundsätze, Anforderung an die Qualifikation sowie die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem "Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)", welches zugleich durch Art. 4 des o.g. Gesetzes mit Geltung ab dem 01.01.2017 erlassen wurde.
Eine Vertretung des Verletzten findet durch den psychosozialen Prozessbegleiter nicht statt. Nach § 2 PsychPbG handelt es sich um eine nicht rechtliche Begleitung im Strafverfahren und dient der qualifizierten Betreuung und Unterstützung eines besonders schutzbedürftigen Verletzten.
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