Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Jeder Rechtsanwalt ist auch ohne besondere Zulassung zu steuerberatender und -vertretender Tätigkeit befugt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach §§
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