12/2.17 Rechtsanwalt und Steuerberater

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Jeder Rechtsanwalt ist auch ohne besondere Zulassung zu steuerberatender und -vertretender Tätigkeit befugt (§  3 Abs.  1 Nr. 3 StBerG). Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach §§ 23-39 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) i.V.m. §§ 10 und 13 dieser Verordnung (§ 35 RVG). Für die Vertretung vor Steuerbehörden erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG (siehe Teil 9: Tätigkeit in steuerrechtlichen Angelegenheiten).