12/2.18 Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Die §§ 55 und 55a der Wirtschaftsprüferordnung enthalten nur allgemeine Bestimmungen über Vergütung und damit zusammenhängende Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer. Über die Höhe der Vergütung gibt es aber keine allgemeinverbindlichen Regelungen, der Bundesminister hat von der Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Vergütungsanspruch des Wirtschaftsprüfers beruht also auf §§  612 Abs.  2, 632 Abs.  2 BGB.

Praxistipp

Die Höhe der Vergütung sollte deshalb unbedingt mit dem Auftraggeber detailliert vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf keiner Form, sollte aber zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.