12/2.19 Rechtsanwalt und Notar

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Ist der Rechtsanwalt gleichzeitig Notar, wird seine Tätigkeit als Notar von der anwaltlichen Tätigkeit durch §  24 Abs.  2 BNotO 147)

abgegrenzt. Die Vergütung für die Notartätigkeit regelt das GNotKG. Auslagen und Umsatzsteuer sind gesondert zu erstatten.

147)

Meyer/Meyer, Anwaltliche und notarielle Tätigkeit beim Anwaltsnotar, NotBZ 2004, 289.