Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Ist der Rechtsanwalt gleichzeitig Notar, wird seine Tätigkeit als Notar von der anwaltlichen Tätigkeit durch § 24 Abs. 2 BNotO 147) abgegrenzt. Die Vergütung für die Notartätigkeit regelt das
147) | Meyer/Meyer, Anwaltliche und notarielle Tätigkeit beim Anwaltsnotar, NotBZ 2004, 289. |
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