Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Der ehrenamtlich tätige Betreuer kann ebenfalls - von der Ausnahme nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - den konkreten Aufwendungsersatz oder die pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Die Vorschriften für den ehrenamtlichen Vormund §§ 1835,
Die Vergütung des berufsmäßigen Betreuers richtet sich nach dem
Der Vergütungsanspruch setzt auch beim Betreuer die Feststellung der Berufsmäßigkeit - i.d.R. zusammen mit Bestellung - voraus. Von der berufsmäßigen Führung der Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betreuer derzeit - oder während der Aufbauphase in absehbarer Zeit - mehr als zehn (laufende) Betreuungen führt/führen wird. Zu der Unzulässigkeit der nachträglichen (rückwirkenden) Feststellung vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zum Vormund.
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