12/2.2 Betreuer

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Ehrenamtlicher Betreuer

Der ehrenamtlich tätige Betreuer kann ebenfalls - von der Ausnahme nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - den konkreten Aufwendungsersatz oder die pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Die Vorschriften für den ehrenamtlichen Vormund §§ 1835, 1835a und 1836 BGB sind über den Verweis in § 1908i Abs. 1 BGB sinngemäß anzuwenden.

Berufsmäßiger Betreuer

Die Vergütung des berufsmäßigen Betreuers richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).8)

Der Vergütungsanspruch setzt auch beim Betreuer die Feststellung der Berufsmäßigkeit - i.d.R. zusammen mit Bestellung - voraus. Von der berufsmäßigen Führung der Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betreuer derzeit - oder während der Aufbauphase in absehbarer Zeit - mehr als zehn (laufende) Betreuungen führt/führen wird. Zu der Unzulässigkeit der nachträglichen (rückwirkenden) Feststellung vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zum Vormund.