Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Früher hatte man angenommen, die gleichzeitige Ausübung des Berufs eines Maklers sei ganz allgemein mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar,148) einem hauptberuflich tätigen Makler sei deshalb die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen und eine dennoch erteilte Zulassung sei zurückzunehmen. Diese Ansicht gilt seit der so genannten Zweitberufsentscheidung des BVerfG149) nicht mehr in dieser Allgemeinheit, vielmehr nur noch für den Versicherungsmakler, nicht aber auch für den Immobilienmakler.150)
Dem Anwaltsnotar und allen seinen Sozien ist jegliche Maklertätigkeit untersagt (§ 14 Abs. 4 BNotO), verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.151)
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