12/2.21 Anwaltsvertreter und Kanzleiabwickler

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

12/2.21.1 Anwaltsvertreter (§ 53 BRAO)

Das Gesetz erwartet von jedem Rechtsanwalt, anders als bei anderen Freiberufen, dass seine Kanzlei an Tagen, an denen eine Frist ablaufen könnte, besetzt und handlungsfähig ist, er also für anwaltliche Tätigkeit erreichbar sein muss. Grund: Fristen dürfen von Betroffenen ausgeschöpft werden, sie dürfen darauf vertrauen, dass ein Befugter zur Fristwahrung verfügbar ist. Der Rechtsanwalt, der länger als an einem solchen Tag nicht erreichbar ist, sei es aus freier Entscheidung oder aus zwingenden Gründen, tut deshalb gut daran, einen anderen Rechtsanwalt rechtsgeschäftlich mit seiner Vertretung zu beauftragen, wenn er nicht ein Haftungsrisiko eingehen will. Dies gilt nicht nur für Fälle allgemeiner Verhinderung (z.B. auch Krankheit), sondern auch solche rechtlicher Art (z.B. aus §§ 16 Abs. 6 Satz 2, 45 -47, 150 BRAO, § 132a StPO, § 70 StGB).

Dauert die Behinderung oder Abwesenheit des Rechtsanwalts länger als eine Woche, dann muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 BRAO). Selbst kann er den Vertreter nur bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Er hat diese Bestellung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 Abs. 6 BRAO).