12/2.22 Inkassounternehmer

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Im Inkassobereich wurden zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Vermeidung finanzieller Anreize für unseriöse Unternehmen diverse Gesetzesänderungen im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken166)

vorgenommen.

So ist nach dem neu eingeführten § 4 Abs. 5 RDGEG seit dem 09.10.2013 die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines registrierten Inkassounternehmers (10 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 RDG) für die außergerichtliche Geltendmachung nicht titulierter Ansprüche hinsichtlich der Höhe auf die einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung begrenzt. Für die vorgerichtliche Tätigkeit fällt somit eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, welche laut Anmerkung i.d.R. auf den 1,3-fachen Satz begrenzt ist. Auch die daneben anfallenden Auslagen sind nach Maßgabe des RVG auf 20 € nach Nr. 7002 VV RVG beschränkt.

Vgl. hierzu: Goebel, Neu: Inkassounternehmer rechnen nach dem RVG ab, RVG prof. 2014, 10 ff.; ders., So erzielen Sie als Inkassounternehmer mehr Geld, RVG prof. 2014, 28 ff.

Die im Rahmen des o.g. Gesetzes mit Wirkung zum 01.11.2014 eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber Privatpersonen sind sowohl von Inkassounternehmen (§11a RDGEG) als auch Rechtsanwälten (§ 43d BRAO) zu beachten, sofern diese Inkassodienstleistungen erbringen. Auch diese Vorschrift soll der Transparenz und dem Schutz von Privatpersonen dienen.167)