12/2.23 Weitere Tätigkeiten

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Der nach § 779 Abs. 2 ZPO für den Erben eines während der Vollstreckung verstorbenen Schuldners bestellte Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend Nr. 3309 bzw. Nr. 3311 VV RVG.

Der Liquidator eines Vereins (§ 48 BGB), einer OHG (§ 146 HGB), einer GmbH (§ 66 GmbHG), einer Genossenschaft (§ 83 GenG) erhält eine Vergütung entsprechend der InsVV.

Der Anwalt als Vorstand einer Aktiengesellschaft wird nach § 67 AktG, als Aufsichtsrat nach § 113 AktG vergütet.

Der nach § 265 Abs. 2 AktG durch Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss bestellte Abwickler erhält eine Vergütung gemäß seinem Anstellungsvertrag (§ 265 Abs. 5 Satz 2 AktG), der gerichtlich bestellte Abwickler nach § 265 Abs. 2 AktG.

Nicht dem Betrieb angehörende Mitglieder einer Einigungsstelle nach dem BetrVG erhalten eine Vergütung nach § 76a Abs. 3 und 4 Satz 3-5 BetrVG.168)