12/2.3 Ergänzungspfleger

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Auf die Pflegschaft nach §§  1909  ff. BGB sind die Vorschriften für den Vormund nach Maßgabe des § 1915 Abs. 1 BGB anwendbar.50)

Der zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält eine Vergütung für die konkret aufgewendete Zeit nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 3 VBVG. Eine Vergütung kann nur für solche Tätigkeiten verlangt werden, die seit der förmlichen Verpflichtung entfaltet wurden. Auch Tätigkeiten, die im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Verpflichtung stehen (Fahrt zur Verpflichtung, Entgegennahme Bestellungsbeschluss), werden nicht vergütet.51)

Für die Höhe der Stundensätze ist der Vermögensstatus des Pfleglings maßgebend. Ist der Pflegling mittellos, richtet sich die Vergütung nach den Stundensätzen des Berufsvormunds nach § 3 VBVG. Der Rechtsanwalt kann aufgrund seiner abgeschlossenen Hochschulausbildung auch hier den erhöhten Stundensatz von 39 € nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ansetzen.