Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Der nach § 276 FamFG in Betreuungssachen, nach § 317 FamFG in Unterbringungssachen und nach § 419 FamFG in Freiheitsentziehungssachen vom Gericht in einem dort anhängigen Verfahren bestellte Verfahrenspfleger erhält nach §§ 277 (ggf. über §§ 318 und 419 Abs. 5) FamFG i.V.m. § 1835 Abs. 1 und 2 BGB einen vom Gericht nach § 168 Abs. 1 FamFG festzusetzenden und aus der Staatskasse zu zahlenden (§ 277 Abs. 5 FamFG) Aufwendungsersatz.
Dem Verfahrenspfleger steht erst dann ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung zu, wenn er förmlich bestellt ist.54)
Nur wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird, erhält der Verfahrenspfleger gem. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG neben dem Aufwendungsersatz auch eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§
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