12/2.4 Verfahrenspfleger, Umgangspfleger

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

12/2.4.1 Verfahrenspfleger

Der nach § 276 FamFG in Betreuungssachen, nach § 317 FamFG in Unterbringungssachen und nach § 419 FamFG in Freiheitsentziehungssachen vom Gericht in einem dort anhängigen Verfahren bestellte Verfahrenspfleger erhält nach §§ 277 (ggf. über §§ 318 und 419 Abs. 5) FamFG i.V.m. § 1835 Abs. 1 und 2 BGB einen vom Gericht nach § 168 Abs. 1 FamFG festzusetzenden und aus der Staatskasse zu zahlenden (§ 277 Abs. 5 FamFG) Aufwendungsersatz.

Dem Verfahrenspfleger steht erst dann ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung zu, wenn er förmlich bestellt ist.54)

Berufsmäßiger Verfahrenspfleger

Nur wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird, erhält der Verfahrenspfleger gem. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG neben dem Aufwendungsersatz auch eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormund- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).