12/2.5 Verfahrensbeistand

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Das Familiengericht hat nach § 158 FamFG einem minderjährigen Kind in Familiensachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung seiner Interessen zu bestellen. Hier kommen Abstammungs- und Adoptionssachen oder Unterbringungssachen in Betracht.

Der nicht berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält gem. § 158 Abs. 7 Satz 1 FamFG für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 277 Abs. 1 FamFG. Es wird insofern auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers verwiesen.

Berufsmäßiger Verfahrensbeistand

Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 €. Die Pauschale erhöht sich auf 550 €, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragt, d.h. die zusätzliche Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen oder am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben muss bereits im Bestellungsbeschluss festgestellt werden.