Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1960, 1836 Abs. 1 BGB und ist grundsätzlich nach konkretem Zeitaufwand abzurechnen.
Ist der Nachlass mittellos, richtet sich die Vergütung nach den Stundensätzen des Berufsvormunds nach §
Bei einem vermögenden Nachlass bestimmt sich gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB die Höhe der Stundensätze abweichend von §
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