12/2.6 Nachlasspfleger

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

Die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1960, 1836 Abs. 1 BGB und ist grundsätzlich nach konkretem Zeitaufwand abzurechnen.

Ist der Nachlass mittellos, richtet sich die Vergütung nach den Stundensätzen des Berufsvormunds nach § 3 VBVG. Der Rechtsanwalt kann aufgrund des abgeschlossenen Hochschulstudiums den erhöhten Stundensatz von 39 € nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ansetzen.

Bei einem vermögenden Nachlass bestimmt sich gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB die Höhe der Stundensätze abweichend von § 3 Abs. 1-3 VBVG nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte sowie der für die Führung der Geschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers. Die Bestimmung des Stundensatzes hat durch das Nachlassgericht zu erfolgen. Der Nachlasspfleger hat zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs eine Aufstellung über den von ihm erbrachten Zeitaufwand unter mindestens stichwortartiger Angabe seiner Tätigkeiten vorzulegen. Die Angaben sind ggf. unter Vorlage von Nachweisen dem Nachlassgericht gegenüber glaubhaft zu machen.65)