12/2.7 Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

12/2.7.1 Testamentsvollstrecker

Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich auf den Erblasserwillen abzustellen. Der Erblasser kann verbindlich festlegen, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält.

Die Festlegung hat durch den Erblasser in Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen und ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.76)

Hierbei kann die Vergütung komplett ausgeschlossen oder ein Dritter (nicht das Nachlassgericht) oder der Testamentsvollstrecker selbst77) mit der Festsetzung betraut werden. § 138 BGB ist weiterhin anwendbar.78)

Hat der Testamentsvollstrecker in der Annahme einer zu erwartenden Vergütung das Amt zunächst angenommen und wird im Nachhinein eine letztwillige Verfügung des Erblassers aufgefunden, nach der das Amt unentgeltlich geführt werden soll, kann er für seine bisherige Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.79)

Der Testamentsvollstrecker ist hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung an den Erblasserwillen gebunden. Es steht ihm frei, das Amt abzulehnen oder eine abweichende (i.d.R. höhere) Vergütung mit den Erben zu vereinbaren.