Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg |
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§
Hiervon zu unterscheiden ist die Vertretung eines an einem Insolvenzverfahren Beteiligten, für die das RVG gesonderte Gebühren vorsieht (Nr. 3313 ff. VV RVG) und somit nicht von § 1 Abs. 2 RVG erfasst ist. Eine Anwendung der InsVV ist demnach ausgeschlossen (siehe Teil 10/2).
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