12/2.8 Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses

Autoren: Pflüger/Senger-Sparenberg

12/2.8.1 Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Die Vergütung und Erstattung der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren ist gem. § 65 InsO in der hierzu erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)97)

geregelt. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 64 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht (§ 8 InsVV).

Hiervon zu unterscheiden ist die Vertretung eines an einem Insolvenzverfahren Beteiligten, für die das RVG gesonderte Gebühren vorsieht (Nr. 3313 ff. VV RVG) und somit nicht von § 1 Abs. 2 RVG erfasst ist. Eine Anwendung der InsVV ist demnach ausgeschlossen (siehe Teil 10/2).

Vergütung und Auslagen